Was muss ich bei der Baumfällung beachten?

Viele Städte besitzen eine sogenannte Baumschutzsatzung. Diese sagt aus, für welche Arten von Bäumen eine explizite Fällgenehmigung vorliegen muss. Diese kann bei der Stadt oder dem Kreis über die Ordnungsbehörde oder der Naturschutzbehörde eingeholt werden. Weitere Auskünfte über eine Fällgenehmigung seitens der Stadt Essen kann auf folgender Seite eingesehen werden – Baumschutzsatzung der Stadt Essen.

In der Regel werden Baumfällungen außerhalb der Brut- und Nistzeit durchgeführt. Dennoch können sämtliche Baumpflegemaßnahmen (schonende Form- und Pflegeschnitte) grundsätzlich das ganze Jahr durchgeführt werden, sofern kein Landesrecht, keine Baumschutzsatzung oder keine naturschutzrelevanten Punkte dagegen sprechen.

Das Fällen oder die Durchführung von Sondermaßnahmen sind lediglich für Bäume außerhalb von gärtnerisch genutzten Flächen in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September grundsätzlich verboten. Dies betrifft Straßenbäume, Alleebäume und Solitärbäume in der freien Landschaft – für den Privatbaumbesitzer sicherlich kein Thema, aber für Baumpfleger und Kommunen.

Gerne unterstütze ich Sie bei der Entscheidungsfrage einer Baumfällung. Kontaktieren Sie mich mich über das Kontaktformular.